Häufig gestellte Fragen

Abwicklung

ANTWORT: Eine Step-by-Step-Anleitung zur Umsetzung einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage finden Sie hier.

ANTWORT: Mindestens zwei oder mehrere Parteien müssen sich an der PV-Anlage beteiligen. Zum Beispiel kann eine Person (jur./nat., z.B. ein Contractor) die Anlage betreiben und den erzeugten PV-Strom nutzen, während sich mindestens eine weitere Person an der Anlage beteiligt, indem sie nur den PV-Strom nutzt.

ANTWORT: Jede Partei in einem Gebäude mit einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage hat die Wahl, sich an der gemeinschaftlichen PV-Stromnutzung zu beteiligen oder davon keinen Gebrauch zu machen. Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage besteht zusätzlich zur Energieversorgung über das öffentliche Stromnetz. Jeder Stromnutzer kann weiterhin für den zusätzlichen Strombezug über das Netz seinen Energieversorger frei wählen.

ANTWORT: Ja, es gibt kostenlos verfügbare Musterverträge die bei der Umsetzung einer gemeinschaftlichen PV-Anlagen behilflich sind. Die Musterverträge finden Sie unter >>hier<<.

ANTWORT: Alle Informationen zu den Förderungen finden Sie >>hier<<.

ANTWORT: Ja, die Integration eines Stromspeichers ist zulässig. Der Speicher ist einfach zu integrieren. Dazu bedarf es eines Managmentsystems und Stromspeichers um die Zuteilung des gespeicherten Stroms optimal und fair zu ermöglichen. Informationen zur Förderung des Stromspeichers finden Sie >>hier<<.

ANTWORT: Ja, für gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen kommen grundsätzlich alle Technologien in Frage, neben PV-Anlagen beispielsweise auch Windkraftanlagen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Wichtig ist, diese gemeinschaftliche Erzeugungsanlage an gemeinschaftlich genutzte Leitungsanlagen (Hauptleitung) anzuschließen.

ANTWORT: Eine Übersicht zu verfügbaren Förderungen finden Sie auf www.pvaustria.at/forderung.
Unter anderem ist eine Tarifförderung der OeMAG möglich.

ANTWORT: Zur Beantwortung dieser Frage ist zwischen dem Innen- und Außenverhältnis zu differenzieren: Die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage ist Teil der Kundenanlage und besteht zusätzlich zur Energieversorgung über das öffentliche Netz. Das Innenverhältnis ist grundsätzlich zivilrechtlich geregelt. Es bedarf eines Errichtungs- und Betriebsvertrages, für den § 16a Abs. 4 ElWOG 2010 bestimmte Mindestinhalte vorgibt. Die für die Versorgung über das öffentliche Netz und den freien Markt konzipierten ElWOG-Vorschriften sind im Innenverhältnis nicht anwendbar.
Im Außenverhältnis unterliegt die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage als Einspeiser iSd § 7 Abs. 1 Z 10 ElWOG 2010 sowie als Erzeuger iSd § 7 Abs. 1 Z 17 ElWOG 2010 dem bestehenden (Markt-) Regelwerk samt zugehöriger Rollenverteilung.

ANTWORT: Die Verpflichtungen im Hinblick auf Anlagenwartung, Haftung und Ähnliches werden grundsätzlich im Errichtungs- und Betriebsvertrag geregelt.

ANTWORT: Nein. Es sind die landesrechtlichen Vorschriften betreffend die Errichtungsgenehmigung oder Betriebsbewilligungen zu berücksichtigen (ev. vereinfachtes Verfahren oder Anzeigepflicht).

ANTWORT: Nein, die Kundenanlage (Verbrauchsanlagen und Erzeugungsanlage) muss an eine Hauptleitung (Steigleitung) angeschlossen sein. Die Durchleitung von Energie der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage durch Leitungsanlagen des öffentlichen Verteilernetzes ist unzulässig. Der „Nahebereich“ ist daher in der Regel auf ein Gebäude mit einem Hauptanschlusspunkt begrenzt.

Netzbetreiber

ANTWORT: Der Aufteilungsschlüssel ist zwischen allen Teilnehmern zu vereinbaren und dem Netzbetreiber mitzuteilen.

ANTWORT: Ihren zuständigen Netzbetreiber finden Sie auf Ihrer Stromrechnung.

ANTWORT: Mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung ist das Modell der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage unmittelbar anwendbar geworden. Eine Schonfrist o.Ä. besteht nicht.

ANTWORT: Ja, der Netzbetreiber ist dazu verpflichtet, dass die PV-Anlage an das Stromnetz angeschlossen werden kann. Sollten dafür außernatürliche Kosten anfallen (z.B. neue/stärkere Stromleitung), sind diese Kosten verursachergerecht vom Anlagenbetreiber zu finanzieren.

Abrechnung & Kosten

ANTWORT: Statische Aufteilung bedeutet, dass jeder Teilnehmerin bzw. jedem Teilnehmer der jeweils vorab vereinbarte erzeugte Anteil an PV-Strom zugeordnet wird. Verbraucht sie bzw. er ihn nicht, wird der Strom ins Netz abgegeben. Überschüssiger Strom wird der Gemeinschaft zugerechnet.

Dynamische Aufteilung bedeutet, dass durch die gemeinschaftliche PV-Anlage erzeugter Strom so weit wie möglich bedarfsgerecht auf die teilnehmenden Parteien aufgeteilt wird, um den Grad der Eigenversorgung zu erhöhen. Die Teilnehmende verbrauchen damit so viel wie möglich selbst – auch zu unterschiedlichen Anteilen. Der dann noch überschüssiger Strom wird der Gemeinschaft zugerechnet.

ANTWORT: Der Netzbetreiber hat die Einspeisung in die Hauptleitung und den Bezug der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage mit einem Lastprofilzähler, bzw. bei Anlagen mit weniger als 100.000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung mit einem intelligenten Messgerät zu messen. Sind die Verbrauchsanlagen nicht mit intelligenten Messgeräten ausgestattet, hat der Netzbetreiber diese binnen sechs Monaten zu installieren oder, falls er nicht alle Verbrauchsanlagen mit intelligenten Messgeräten ausstatten kann, abweichend von den übrigen Bestimmungen die Energiewerte der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage nach einem, zwischen den teilnehmenden Berechtigten, vereinbarten Aufteilungsschlüssel zumindest jährlich mit den jeweiligen Verbrauchswerten zu saldieren (siehe ElWOG, § 16a).

ANTWORT: Seitens Anlagenbetreiber können für die Organisation und Abwicklung der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen Kosten anfallen. Seitens Netzbetreiber werden keine Kosten verrechnet.

ANTWORT: Für den Strom aus der PV-Anlage (vereinbarter Anteil aus dem erzeugten Strom) fallen keine Netzentgelte an, da der Strom nicht aus dem Stromnetz bezogen wird. Auch daran anknüpfende Kosten wie der Ökostromförderbeitrag entfallen. Genau darin liegt der individuell zu realisierende ökonomische Vorteil des Modells.

ANTWORT:  Der Netzbetreiber liest die Werte aus (PV-Strombezug und Restnetzbezug) und meldet sie dem Anlagenbetreiber bzw. Energieversorger. Der Anlagenbetreiber rechnet dann nach den vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmern ab.

ANTWORT: Der Stromzähler der einzelnen Teilnehmer kann nicht unterscheiden, woher der Strom für die Wohnung kommt (aus der PV-Anlage oder aus dem Stromnetz). Der Stromzähler misst jeden Strombezug unabhängig von der Herkunft. Der Zähler des Kunden zeigt daher mehr an, als der Kunde tatsächlich verbraucht, weil der selbst erzeugte PV-Stromanteil noch abgezogen wird. Für eine exakte Abrechnung muss der Netzbetreiber daher einerseits genau wissen, wieviel Strom die PV-Anlage produziert, andererseits wieviel Strom die Wohnung zur selben Zeit bezieht.

ANTWORT: Im zivilrechtlich geprägten Innenverhältnis sind neben dem Errichtungs- und Betriebsvertrag die einschlägigen wohn- und mietrechtlichen Vorschriften zu beachten. Im Außenverhältnis gilt die Anlage als „Überschusseinspeiser“ und unterliegt als solche gänzlich dem ElWOG-Regime (betrifft u.a. Netzzugang, Bilanzgruppensystem, Pflichten nach § 66 ElWOG 2010).

ANTWORT: Ja, der überschüssigen PV-Strom kann einem Energieversorger verkauft werden (siehe dazu u.a. auch www.e-control.at/konsumenten/service-und-beratung/toolbox/tarifkalkulator).

Möglich ist bspw. auch eine Tarifförderung (von Seiten der Förderstelle OeMAG www.oem-ag.at). Bei dieser Förderung erhält der Anlagenbetreiber einen geförderten (und damit etwas höheren) Einspeisetarif für den eingespeisten Strom. Weitere Möglichkeiten der Förderung finden Sie unter www.pvaustria.at/forderungen.

ANTWORT: Dieser Überschuss wird als Netz-Einspeisung aus der Erzeugungsanlage mit dem Betreiber abgerechnet.

ANTWORT: Ja, in diesem Fall erzielt der Eigentümer des Gebäudes ganz eindeutig Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ist damit aber nicht Pflichtmitglied der Wirtschaftskammer und braucht keinen Gewerbeschein, da die Lieferung von Strom den Elektrizitätsgesetzen unterliegt und von der Gewerbeordnung ausgenommen ist.