Energiegemeinschaften
Mit dem Erneuerbaren Ausbau Gesetz (EAG) ist es nun möglich, neben gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen auch Energiegemeinschaften zu bilden.
Konkret gibt es zwei Varianten für eine Energiegemeinschaft:
- die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010; § 16c) und
- die Bürgerenergie-Gemeinschaft (Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010; § 16b) .
Österreichische Koordinierungsstelle für Energiegemeinschaften
Die „Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften“ ist die vom Klima- und Energiefonds geschaffene Anlaufstelle zum Thema Energiegemeinschaften. Diese Stelle hat das Ziel, die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche österreichweite Implementierung des Modells der Energiegemeinschaften zu optimieren und Hilfestellung bei der Errichtung von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürger-Energie-Gemeinschaften zu geben.
Für eine detailliertere Beschreibung der Energiegemeinschaften oder für Antworten auf spezielle Fragen wird daher auf energiegemeinschaften.gv.at verwiesen.
“Energiegemeinschaften” sind keine “Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen”
Seit 2017 ist es in Österreich möglich, mittels einer „Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage“ (siehe Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010; §16a), den Strom, der auf einem Gebäude erzeugt wird, allen Bewohnern/Mietern innerhalb des Gebäudes zur Verfügung zu stellen. An der Grundstücksgrenze bzw. am Netzanschlusspunkt ist aber dann Schluss. Energiegemeinschaften gehen darüber hinaus und erlauben nun die Benützung des Stromnetzes über die Netzanschluss hinaus und sind daher nicht mit gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen zu verwechseln.
Energiegemeinschaften sollen dazu beitragen, dass
es für die Verbraucher attraktiver wird Strom “selber” zu erzeugen. Der Betreiber soll im Stande sein, seine Energie selber zu erzeugen, zu speichern, zu teilen, zu verbrauchen oder an den Markt zu verkaufen – direkt oder im Rahmen von Energiekooperativen.
regional erzeugte erneuerbare Energie vor Ort erzeugt und verbraucht werden kann.
die energetische Wertschöpfung in der Region bleibt.
wirtschaftliche Vorteile und ggf. ein billigeres Stromprodukt angeboten werden.
das Energiesystem ökologischer gestaltet wird.
Energiegemeinschaften die regionale Gesellschaft (BürgerInnen, KMU, Vereine,…) enger zusammenbringt.
eine Steigerung der Akzeptanz erneuerbarer Energie sowie ein Zugang zu zusätzlichem Privatkapital vor Ort stattfindet.
neue Energiekonzepte und Geschäftsmodelle ermöglicht werden.
Wichtige Rahmenbedingungen zu Energiegemeinschaft
Gewährleistung einer offenen und freiwilligen Beteiligung muss sichergestellt werden
Energiegemeinschaften sollen von BürgerInnen, Gemeinden und KMU geführt werden
der Hauptzweck einer Energiegemeinschaft ist nicht das Erwirtschaften eines finanziellen Gewinns. Soziale, ökologische und wirtschaftliche Vorteile stehen für die Mitglieder im Fokus

Unterschied zwischen der Erneuerbare-Energien-Gemeinschaft und der Bürgerenergie-Gemeinschaft
Die beiden Möglichkeiten der Umsetzung von Gemeinschaften werden in zwei separaten europäischen Richtlinien angeführt. So ermöglicht die Erneuerbare Energie Richtlinie (kurz EE-RL) die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) und die Strommarkt-Richtlinie die Bürgerenergie-Gemeinschaft (BEG).
Während Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sich auf alle erneuerbare Energien beziehen, sind Bürgerenergie-Gemeinschaften auf Elektrizität beschränkt. Ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal ist u.a. auch der Beteiligungsradius, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften beschränken sich auf den lokalen/regionalen Bereich, Bürgerenergie-Gemeinschaften können österreichweit gebildet werden. Ein nützliches Detail: Durch die Regionalität der EEG, wird nur ein kleiner Teil des Stromnetzes genutzt. Daher können Netzentgelte durch einen sog. Ortstarif eingespart werden.
Folgende Rahmenbedingungen sind vorgesehen:
Für Irrtümer wird keine Haftung übernommen, eine detaillierte Beschreibung ist unter energiegemeinschaften.gv.at zu finden.
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) |
Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) |
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Europäische Rechtsgrundlage | Art. 22 RL 2018/2001 (“RED II”) | Art. 16 RL 2019/944 (Strombinnenmarkt-RL) |
Österreichische Gesetzesgrundlage | § 16c ElWOG | § 16b ElWOG |
Leitgedanken | ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile, der Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen | ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile, der Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen |
Tätigkeit | Eine EEG darf Energie (Strom, Wärme oder Gas) aus erneuerbaren Quellen erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. | Im Gegensatz zur EEG darf die BEG nur elektrische Energie erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. |
Nähe zum Projekt |
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Weitere Vorgaben |
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Konstituierung | Mitglieder oder Gesellschafter von EEGs können Privat- oder Rechtspersonen sein, Gemeinden, lokale Behörden oder auch KMUs. Sie müssen im Nahebereich der Erzeugungsanlage(n) angesiedelt sein. | Rechtsperson, Kontrolle von Anteilseignern oder Mitgliedern, offene und freiwillige Beteiligung |
Mitglieder | min. 2 Mitglieder notwendig, natürliche Personen, Gemeinden, lokale Behörden, Kleine- und mittlere Unternehmen
Bei Unternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche/berufliche Haupttätigkeit darstellen. |
min. 2 Mitglieder notwendig, natürliche oder juristische Personen, Gebietskörperschaften, Kleinunternehmen, offen für sonstige Mitglieder
Entscheidungsbefugnisse obliegen eingeschränktem Mitgliederkreis (nat. Personen, Gebietskörperschaften, kleine Unternehmen), wenn Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit ist. |
Organisationsform | Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft, oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit | Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft, oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit |
Unterstützender Regulierungsrahmen |
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Förderungen |
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