Energiegemeinschaften
Seit der Novelle des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (kurz ElWOG) ist es möglich, neben gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen auch Energiegemeinschaften zu bilden.
Konkret gibt es zwei Varianten für eine Energiegemeinschaft:
- die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010; § 16c) und
- die Bürgerenergiegemeinschaft (Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010; § 16b) .
Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften
Die „Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften“ ist die vom Klima- und Energiefonds geschaffene Anlaufstelle zum Thema Energiegemeinschaften. Diese Stelle hat das Ziel, die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche österreichweite Implementierung des Modells der Energiegemeinschaften zu optimieren und Hilfestellung bei der Errichtung von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürger-Energie-Gemeinschaften zu geben.
Für eine detailliertere Beschreibung der Energiegemeinschaften oder für Antworten auf spezielle Fragen wird daher auf energiegemeinschaften.gv.at verwiesen.
„Energiegemeinschaften“ sind keine „Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen“
Seit 2017 ist es in Österreich möglich, mittels einer „Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage“ (siehe Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010; §16a), den Strom, der auf einem Gebäude erzeugt wird, allen Bewohnern/Mietern innerhalb des Gebäudes zur Verfügung zu stellen. An der Grundstücksgrenze bzw. am Netzanschlusspunkt ist aber dann Schluss. Energiegemeinschaften gehen darüber hinaus und erlauben nun die Benützung des Stromnetzes über den Netzanschluss des Gebäudes hinaus und sind daher nicht mit gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen zu verwechseln.
Energiegemeinschaften sollen dazu beitragen, dass
Wichtige Rahmenbedingungen zu Energiegemeinschaft

Unterschied zwischen der Erneuerbare-Energien-Gemeinschaft und der Bürgerenergiegemeinschaften
Die beiden Möglichkeiten der Umsetzung von Energiegemeinschaften werden in zwei separaten europäischen Richtlinien angeführt. So ermöglicht die Erneuerbare Energie Richtlinie (kurz EE-RL) die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) und die Strommarkt-Richtlinie die Bürgerenergiegemeinschaft (BEG).
Während Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sich auf die Nutzung von allen erneuerbaren Energiequellen beziehen, sind Bürgerenergiegemeinschaften auf Elektrizität beschränkt. Ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal ist u.a. auch der Beteiligungsradius, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften beschränken sich auf den lokalen/regionalen Bereich, Bürgerenergiegemeinschaften können österreichweit gebildet werden. Ein nützliches Detail: Durch die Regionalität der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft, wird nur ein kleiner Teil des Stromnetzes genutzt. Daher können Entgelte für das Stromnetz durch einen sogenannten Ortstarif reduziert werden.
Folgende Rahmenbedingungen bestehen:
Für Irrtümer wird keine Haftung übernommen, eine detaillierte Beschreibung ist unter energiegemeinschaften.gv.at zu finden.
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG) |
Bürgerenergiegemeinschaften (BEG) |
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Europäische Rechtsgrundlage | Art. 22 RL 2018/2001 („RED II“) | Art. 16 RL 2019/944 (Strombinnenmarkt-RL) |
Österreichische Gesetzesgrundlage | § 16c ff ElWOG und § 79 f EAG | § 16b, 16d, und 16e ElWOG |
Leitgedanken | ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile, der Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen | ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile, der Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen |
Tätigkeit | Eine EEG darf Energie (Strom, Wärme oder Gas) aus erneuerbaren Quellen erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. | Im Gegensatz zur EEG darf die BEG nur elektrische Energie erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. |
Nähe zum Projekt |
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Weitere Vorgaben |
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Mitglieder | min. 2 Mitglieder notwendig, natürliche Personen, Gemeinden, lokale Behörden, kleine- und mittlere Unternehmen
Bei Unternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit darstellen. |
min. 2 Mitglieder notwendig (alle Rechtspersonen erlaubt, außer Energieversorgungsunternehmen (EVU) und Netzbetreiber)
Entscheidungsbefugnisse obliegen eingeschränktem Mitgliederkreis (nat. Personen, Gebietskörperschaften, kleine Unternehmen, wenn diese keine Elektrizitätsunternehmen gemäß ElWOG sind). |
Organisationsform | Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft, oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit | Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft, oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit |
Unterstützender Regulierungsrahmen |
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Förderungen |
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