Energiegemeinschaften

Seit der Novelle des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (kurz ElWOG) ist es möglich, neben gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen auch Energiegemeinschaften zu bilden.

Konkret gibt es zwei Varianten für eine Energiegemeinschaft:

Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften

Die „Österreichische Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften“  ist die vom Klima- und Energiefonds geschaffene Anlaufstelle zum Thema Energiegemeinschaften. Diese Stelle hat das Ziel, die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche österreichweite Implementierung des Modells der Energiegemeinschaften zu optimieren und Hilfestellung bei der Errichtung von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürger-Energie-Gemeinschaften zu geben.

Für eine detailliertere Beschreibung der Energiegemeinschaften oder für Antworten auf spezielle Fragen wird daher auf energiegemeinschaften.gv.at verwiesen.

„Energiegemeinschaften“ sind keine „Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen“

Seit 2017 ist es in Österreich möglich, mittels einer „Gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage“ (siehe Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010; §16a), den Strom, der auf einem Gebäude erzeugt wird, allen Bewohnern/Mietern innerhalb des Gebäudes zur Verfügung zu stellen. An der Grundstücksgrenze bzw. am Netzanschlusspunkt ist aber dann Schluss. Energiegemeinschaften gehen darüber hinaus und erlauben nun die Benützung des Stromnetzes über den Netzanschluss des Gebäudes hinaus und sind daher nicht mit gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen zu verwechseln.

Energiegemeinschaften sollen dazu beitragen, dass

  • es für die Verbraucher attraktiver wird Strom „selber“ zu erzeugen. Der Betreiber soll im Stande sein, seine Energie selber zu erzeugen, zu speichern, zu teilen, zu verbrauchen oder zu verkaufen – direkt oder im Rahmen von Energiekooperativen.

  • regional erzeugte erneuerbare Energie vor Ort erzeugt und verbraucht werden kann.

  • die energetische Wertschöpfung in der Region bleibt.

  • wirtschaftliche Vorteile und ein preisstabileres Stromprodukt angeboten werden.

  • das Energiesystem ökologischer gestaltet wird.

  • Energiegemeinschaften die regionale Gesellschaft (BürgerInnen, KMU, Vereine,…) enger zusammenbringt.

  • eine Steigerung der Akzeptanz erneuerbarer Energie sowie ein Zugang zu zusätzlichem Privatkapital vor Ort stattfindet.

  • neue Energiekonzepte und Geschäftsmodelle ermöglicht werden.

Wichtige Rahmenbedingungen zu Energiegemeinschaft

  • Gewährleistung einer offenen und freiwilligen Beteiligung muss sichergestellt werden

  • Energiegemeinschaften sollen von BürgerInnen, Gemeinden und KMU geführt werden

  • der Hauptzweck einer Energiegemeinschaft ist nicht das Erwirtschaften eines finanziellen Gewinns. Soziale, ökologische und wirtschaftliche Vorteile stehen für die Mitglieder im Fokus

Netzebenen und Energiegemeinschaften

Unterschied zwischen der Erneuerbare-Energien-Gemeinschaft und der Bürgerenergiegemeinschaften

Die beiden Möglichkeiten der Umsetzung von Energiegemeinschaften werden in zwei separaten europäischen Richtlinien angeführt. So ermöglicht die Erneuerbare Energie Richtlinie (kurz EE-RL) die Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) und die Strommarkt-Richtlinie die Bürgerenergiegemeinschaft (BEG).

Während Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sich auf die Nutzung von allen erneuerbaren Energiequellen beziehen, sind Bürgerenergiegemeinschaften auf Elektrizität beschränkt. Ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal ist u.a. auch der Beteiligungsradius, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften beschränken sich auf den lokalen/regionalen Bereich, Bürgerenergiegemeinschaften können österreichweit gebildet werden. Ein nützliches Detail: Durch die Regionalität der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft, wird nur ein kleiner Teil des Stromnetzes genutzt. Daher können Entgelte für das Stromnetz durch einen sogenannten Ortstarif reduziert werden.

Folgende Rahmenbedingungen bestehen:

Für Irrtümer wird keine Haftung übernommen, eine detaillierte Beschreibung ist unter energiegemeinschaften.gv.at zu finden.

Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG)

Bürgerenergiegemeinschaften (BEG)

Europäische Rechtsgrundlage Art. 22 RL 2018/2001 („RED II“) Art. 16 RL 2019/944 (Strombinnenmarkt-RL)
Österreichische Gesetzesgrundlage § 16c  ff ElWOG und § 79 f EAG § 16b, 16d, und 16e ElWOG
Leitgedanken ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile, der Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile, der Hauptzweck darf nicht im finanziellen Gewinn liegen
Tätigkeit Eine EEG darf Energie (Strom, Wärme oder Gas) aus erneuerbaren Quellen erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen. Im Gegensatz zur EEG darf die BEG nur elektrische Energie erzeugen, speichern, verbrauchen und verkaufen.
Nähe zum Projekt
  • auf den „Nahebereich“ zwischen Erzeugungs- und Verbrauchsanlage beschränkt. Der Nahebereich einer EEG ist durch die Netzebenen bestimmt
  • verwenden die Teilnehmer*innen der EEG denselben Bereich innerhalb der Netzebenen 6 und 7 (Niederspannungsnetz), handelt es sich um den lokalen Bereich,
  • wird die Netzebene 5  und (eingeschränkt) die Netzebene 4 mit einbezogen um den regionalen Bereich.
  • es ist also erlaubt, die Anlagen des Netzbetreibers (wie das Stromnetz) zu nützen,
  • dabei muss die EEG aber immer innerhalb des Konzessionsgebiets eines einzelnen Netzbetreibers bleiben.
  • lokale und regionale EEGs haben unterschiedliche Netzkosten zu leisten (nähere Infos hier)
  • kein Nahebereich zwischen Erzeugungs- und Verbrauchsanlage erforderlich
  • kann sich über die Konzessionsgebiete mehrerer Netzbetreiber in ganz Österreich erstrecken
  • keine Beschränkung auf einzelne Netzbetreiber
Weitere Vorgaben
  • Gründungsdokument und Verträge erforderlich
  • Smart-Meter/Lastprofilzähler erforderlich
  • Auskunftspflicht des Netzbetreibers zu vorliegender Netzebene
  • Abrechnung des Stromanteils dynamisch oder statisch möglich
  • Die Verträge und Kosten zur Abrechnung des Stromes innerhalb einer EEG können selbst bestimmt werden
  • Gründungsdokument und Verträge erforderlich
  • Smart-Meter/Lastprofilzähler erforderlich
  • Abrechnung des Stromanteils dynamisch oder statisch möglich
  • Die Verträge und Kosten zur Abrechnung des Stromes innerhalb einer EEG können selbst bestimmt werden
Mitglieder min. 2 Mitglieder notwendig, natürliche Personen, Gemeinden, lokale Behörden, kleine- und mittlere Unternehmen

Bei Unternehmen darf die Teilnahme nicht deren gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit darstellen.

min. 2 Mitglieder notwendig (alle Rechtspersonen erlaubt, außer Energieversorgungsunternehmen (EVU) und Netzbetreiber) 

Entscheidungsbefugnisse obliegen eingeschränktem Mitgliederkreis (nat. Personen, Gebietskörperschaften, kleine Unternehmen, wenn diese keine Elektrizitätsunternehmen gemäß ElWOG sind).

Organisationsform Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft, oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit Verein, Genossenschaft, Personen- oder Kapitalgesellschaft, oder ähnliche Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit
Unterstützender Regulierungsrahmen
  • niederschwellige Einrichtung
  • Messung – Anlehnung an § 16a ElWOG 2010
  • lokaler/regionaler Tarif (reduzierte Netzgebühren)
  • kein Erneuerbaren-Förderbeitrag
  • Entfall der Elektrizitätsabgabe für in der EEG erzeugten und verbrauchten Strom
  • freie Lieferantenwahl bleibt bestehen
  • niederschwellige Einrichtung
  • Messung – Anlehnung an § 16a ElWOG 2010
  • Datenaustausch zwischen Netzbetreibern
  • freie Lieferantenwahl bleibt bestehen
Förderungen
  • Investitionszuschüsse (einmalige Förderungen) sind für die Anlagen der Teilnehmer erlaubt
  • Marktprämien (Tarifförderungen) sind für bis zu 50 % der in der EEG erzeugten und nicht verbrauchten Energie möglich
  • Investitionszuschüsse sind für Anlagen erlaubt
  • Marktprämien (Tarifförderungen) sind für bis zu 50 % der in der EEG erzeugten und nicht verbrauchten Energie möglich